Wer aber die Vorschriften über den praktischen Umgang mit Organismen liest, stellt fest, dass diese Bestimmungen überwiegend auf (pathogene) Mikroorganismen zugeschnitten sind21. Das macht etwa die Lektüre der Art. 29a–29h USG oder der Freisetzungsverordnung22 deutlich. Schliesslich ist ein Hinweis auf das Epidemiengesetz23 aufschlussreich: So gelten laut Art. 2 Abs. 2 EpG als Erreger die Organismen wie Prionen, Viren, Bakterien, Pilze, Protozoen (Einzeller) und Helminthen (Würmer). Dieser Erlass verwendet somit ebenfalls einen engen, auf Mikroorganismen beschränkten Organismusbegriff. 2. Verfassungsrechtlicher Organismusbegriff