Legaldefinitionen des Organismusbegriffs finden sich in verschiedenen Sacherlassen des Bundes. So bestimmen beispielsweise Art. 7 Abs. 5bis des Umweltschutzgesetzes17 und Art. 5 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes18: «Organismen sind zelluläre und nichtzelluläre biologische Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von Erbmaterial fähig sind. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Einheiten enthalten.» Dieser Definition liegt die Begriffsbestimmung des Bundesrats in der Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz zugrunde. Demnach gelten als Organismen