3. Keine stillschweigende Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs Die Bundesverfassung lässt neben ausdrücklichen auch stillschweigende Aufgabenzuweisungen an den Bund genügen. Stillschweigende Bundeszuständigkeiten waren nie zahlreich und dürften durch die Nachführung der Bundesverfassung weiter zurückgedrängt worden sein14. Im hier interessierenden Zusammenhang ist eine spezifische Art der stillschweigenden Bundeszuständigkeiten kurz zu erwähnen: Die Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs. Damit sind Handlungsbefugnisse gemeint, welche die Voraussetzung bilden, dass der Bund andere, ausdrücklich niedergelegte Zuständigkeiten überhaupt wahrnehmen kann.