Massnahmen, die über die revidierte Tierschutzgesetzgebung12 hinausgehen und primär auf den Schutz des Menschen gemünzt sind (z.B. Verbot einzelner Hunderassen), sind wie erwähnt mit dem Makel der Verfassungswidrigkeit behaftet. Eidgenössische Vorschriften dürfen sich bei der derzeitigen Verfassungslage folglich nur auf Bereiche erstrecken, die mit Art. 80 BV vereinbar sind. Solchermassen «kupiertes» eidgenössisches Hunderecht beliesse den Kantonen eine substanzielle Restzuständigkeit. Darin kann kaum eine Verbesserung im Vergleich zur derzeitigen Rechtszersplitterung mit (verschiedenen) kantonalen und kommunalen Regelungen erblickt werden13.