Für den Erlass von Bundesvorschriften, die in erster Linie den Schutz des Menschen bezwecken (z.B. Leinen- oder Maulkorbzwang, Gefährlichkeitsprüfung, Rasseverbot11), vermag Art. 80 BV nicht als Kompetenzgrundlage zu dienen. Daran ändert nichts, dass aggressive Hunde in Einzelfällen auch für Artgenossen eine Gefährdung darstellen können. Bei den erwähnten Massnahmen bleibt der Tierschutz bestenfalls mittelbarer Zweck. Steigt aber der Schutz des Menschen vom verfassungsmässig erlaubten «Neben- oder Mitzweck» zum Hauptzweck auf, ist der sachliche Zusammenhang mit dem Tierschutz – wenn überhaupt – nur mehr marginal und sind entsprechende Massnahmen folglich von Art.