III. Bundeszuständigkeiten im Bereich Tierschutz und Schutz der Gesundheit des Menschen A. Art. 80 BV (Tierschutz) 1. Schutz des Menschen als Mit- oder Nebenzweck Der Zweck des Art. 80 BV ist auf den Tierschutz gerichtet. Das hält schon die Botschaft des Bundesrates zur neuen BV in klaren Worten fest8: «[Die Bestimmung] zielt auf den ‹Schutz des [einzelnen] Tieres vor ungerechtfertigten Verhaltensweisen des Menschen, durch die dem Tier Schmerzen, Leiden und körperliche Schäden zugefügt werden oder durch die es Angstzuständen ausgesetzt wird›.»