Eine erweiterte Interpretation dieses Begriffs, die auch Tiere miterfasse, erachtet das BJ nicht als opportun. Demgegenüber sieht es im Organismusbegriff einen potentiellen Anknüpfungspunkt für gesetzgeberische Massnahmen zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden. Eine solche Interpretation – so das BJ selbst – erscheine aber «zumindest ungewöhnlich»6.