− Ein bestimmter Kreis von Massnahmen zum Schutze der Gesundheit des Menschen fällt gemäss Art. 118 BV in die Aufgabenzuständigkeit des Bundes. Insbesondere darf der Bund auch Vorschriften erlassen über den Umgang mit «Organismen» und «Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können» (Art. 118 Abs. 2 lit. a BV). Dabei erfasst der Wortsinn des Begriffs Gegenstände die Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Haushaltgegenstände, Schmuck oder Spielzeug. Eine erweiterte Interpretation dieses Begriffs, die auch Tiere miterfasse, erachtet das BJ nicht als opportun.