Würdigung: Diesen rechtlichen Erwägungen des BJ ist zuzustimmen. Sie bedürfen im Rahmen der vorliegenden Plausibilitätsprüfung keiner weiteren Ergänzung. − Art. 80 BV weist die Aufgabe des Tierschutzes dem Bund zu. Gesetzliche Massnahmen zum Schutz der Tiere, z.B. bezüglich Zucht-, Haltungs- und Dressurmethoden, die gleichzeitig und mittelbar auch zum Schutze des Menschen beitragen, finden nach Ansicht des BJ in dieser Kompetenznorm eine hinreichende Grundlage. Hingegen könne Art. 80 BV nicht angerufen werden, um Bundesvorschriften zu erlassen, die den unmittelbaren Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden bzw. Tieren bezwecken5.