88 Abs. 1 BV (Strassenverkehr sowie Fuss- und Wanderwege), Art. 95 Abs. 1 BV (privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) und Art. 107 Abs. 1 BV (Waffen) scheiden nach Ansicht des BJ als Kompetenzgrundlagen aus oder sind höchstens beschränkt tauglich4. Demgegenüber biete Art. 123 Abs. 1 BV (Strafrecht) für den beschränkten Bereich des Strafrechts eine hinreichende Gesetzgebungsgrundlage. Voraussetzung sei allerdings, dass ein bestimmter Umgang mit gefährlichen Hunden generell als strafwürdig erachtet werde und ein solcher Tatbestand den rechtsstaatlichen Anforderungen, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot genüge.