B. Bundeskompetenzen im Bereich des Schutzes der Menschen vor gefährlichen Tieren Will der Bund Rechtssätze zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren, insb. Hunden, erlassen, setzt dies eine verfassungsrechtliche Ermächtigung (Kompetenznorm) voraus. Zu suchen ist eine solche Kompetenznorm thematisch am ehesten im 2. Kapitel des 3. Titels (Art. 54–125 BV)3. Soviel kann bereits vorweggenommen werden: Eine Kompetenznorm, die den Bund explizit für den Schutz der Menschen gegen gefährliche Tiere (z.B. Hunde) zuständig erklärt, findet sich dort nicht. Es stellt sich daher die Frage, ob eine der bestehenden Kompetenznormen dem Bund diese Zuständigkeit implizit überträgt.