Der Gutachtensfrage wird in den folgenden Schritten nachgegangen: Als erstes wird ein Überblick über bestehende Bundeskompetenzen gegeben, die – zumindest theoretisch – auch den hier in Frage stehenden Regelungsbereich abdecken könnten (Ziff. II.). Sodann werden zwei Bundeskompetenzen (Art. 80 und Art. 118 Abs. 2 lit. a BV) etwas eingehender auf deren Tragweite hin untersucht (Ziff. III.). Schliesslich werden im Sinne eines Ausblicks einige Gedanken zur Schaffung und Ausgestaltung einer spezifischen Bundeskompetenz skizziert (Ziff. IV.). II. Überblick über mögliche Bundeszuständigkeiten