Regeste: Will der eidgenössische Gesetzgeber Rechtssätze zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren (insb. Hunden) erlassen, setzt dies eine Kompetenznorm in der Bundesverfassung voraus. Eine derartige Ermächtigung fehlt im geltenden Verfassungsrecht. Sie kann namentlich nicht in Art. 80 BV (Tierschutz) erblickt werden: Diese Norm bezweckt in erster Linie den Schutz von Tieren; der Schutz der menschlichen Gesundheit ist indes nur ein Nebenzweck. Als Kompetenznorm scheidet auch Art. 118 BV (Schutz der Gesundheit) in der heutigen Fassung aus: Die von Abs. 2 Bst. a-c erfassten Gefährdungen umfassen die von Tieren ausgehende Gesundheitsgefährdung nicht.