{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000002_2006-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000002.pdf?ID=150000002", "Checksum": "240887a8e80d26875c3acc3981b34a41"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.11.2006 150000002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.11.2006 150000002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.11.2006 150000002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "79872b955b4789f2be875edb63e5ec33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.11.2006 150000002\n\nA. Das Erfordernis einer Teilrevision der Bundesverfassung\n1. Vorschlag der Stiftung für das Tier im Recht: Eine Würdigung\n\nSoll der Bund neu auch zum Erlass von Vorschriften zuständig sein, die unmittelbar auf den\nSchutz des Menschen vor gefährlichen Tieren zielen, ist ein entsprechender\nVerfassungszusatz erforderlich. Die Stiftung für das Tier im Recht hat bereits einen\nentsprechenden Entwurf mit folgendem Wortlaut erarbeitet (im Folgenden: Art. 118bis E-\nBV)28:\n\nArt. 118bis Bundesverfassung Schutz vor Hunden\n1\nDer Bund erlässt Vorschriften über den Schutz von Menschen und Tieren vor\nHunden.\n2\nEr regelt insbesondere die Pflichten der Hundehalterinnen und Hundehalter.\n3\nDer Bund kann für das Halten von Hunden eine Steuer erheben.\n4\nFür den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz\nihn nicht dem Bund vorbehält.\n\nVorab eine Bemerkung zur Verortung der neuen Bundeszuständigkeit in der Verfassung: Art.\n80 BV (Tierschutz) wird zu Recht in seiner jetzigen Form belassen. Nur so kann er seinen\nNormsinn als primär dem Tierschutz dienende Vorschrift behalten. Tatsächlich scheint\nnämlich die neue Bundeszuständigkeit einen engeren Bezug zu Art. 118 BV, zum Schutz der\nGesundheit des Menschen, aufzuweisen.\n\nDer Detaillierungsgrad von Art. 118bis E-BV ist unseres Erachtens allerdings zu hoch:\n\n− Der Schutz von Tieren vor Hunden ist bereits durch Art. 80 BV abgedeckt und bedarf\nkeiner Erwähnung mehr in Abs. 1 von 118bis E-BV.\n− Dass allgemeine Vorschriften über den Schutz von Menschen vor Hunden auch die\nRechte und Pflichten der Hundehalter regeln, ist an sich selbstverständlich und muss\nnicht in einem separaten Absatz (Abs. 2) erwähnt sein.\n\n− Sollte neu der Bund eine (zweckgebundene) Hundesteuer erheben dürfen, müsste dies\nin der Tat in der Bundesverfassung explizit erwähnt sein. Freilich geht ein solcher\nVorschlag weit über die ursprünglichen, mit einem Hundegesetz verknüpften Motive\nhinaus und hat bislang kaum Eingang in den politischen Diskurs gefunden.\n\n28\nGemäss Ziff. 1 des Entwurfs der Stiftung für das Tier im Recht für ein «Bundesgesetz über den\nSchutz vor und von Hunden» vom 11.10.2006, vgl. <http://www.tierimrecht.org/de/downloads/\npdf/eidg_hundegesetz_111006.pdf>.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 210\nGutachten\n\n− Abs. 4 von Art. 118bis E-BV erscheint entbehrlich, da er lediglich wiederholt, was\ngestützt auf Art. 46 Abs. 1 BV ohnehin gilt: «Die Kantone setzen das Bundesrecht nach\nMassgabe von Verfassung und Gesetz um.» Folglich müsste sich das neue\neidgenössische Hundegesetz (detailliert) zur Frage äussern, inwieweit die Kantone das\nBundesrecht umsetzen.\n\nSchliesslich ist der Fokus von Art. 118bis BV zu sehr auf Hunde eingegrenzt. Erhebliches\nGefahrenpotenzial geht auch von anderen Tierarten aus. Heute schon werden von\nPrivatpersonen Schlangen, Giftspinnen, Echsen, Wildkatzen und weitere potenziell\ngefährliche Tiere gehalten. Die neu zu schaffende Bundeszuständigkeit sollte daher Raum\nschaffen, um auch weitere Tierarten zu erfassen. Dem Gesetzgeber obliegt dann der\nEntscheid, ob er zunächst ein auf Hunde begrenztes Gesetz erlassen will oder ob nicht\nvielmehr der Erlass eines Bundesgesetzes zum Schutze vor gefährlichen Tieren adäquat ist.\n\n2. Eigener Vorschlag\n\nNach hier vertretener Auffassung kann dem Bedürfnis nach dem Erlass eidgenössischer\nRegeln für den Umgang mit gefährlichen Hunden (und anderen gefährlichen Tieren) durch\neine minimale Ergänzung von Art. 118 BV Rechnung getragen werden (Neuerung fett\nhervorgehoben):\n\nArt. 118 Bundesverfassung Schutz der Gesundheit\n1\nDer Bund trifft im Rahmen seiner Zuständigkeiten Massnahmen zum Schutz der\nGesundheit.\n2\nEr erlässt Vorschriften über:\na. den Umgang mit Lebensmitteln sowie mit Heilmitteln, Betäubungsmitteln,\nOrganismen, Chemikalien und Gegenständen, welche die Gesundheit\ngefährden können;\nb. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger\nKrankheiten von Menschen und Tieren;\nc. den Schutz vor gefährlichen Tieren;\nd. den Schutz vor ionisierenden Strahlen.\n\nB. Spannungsfeld zwischen gesetzgeberischem Handlungswillen und gliedstaatlicher Autonomie\nIm Bundesstaat schweizerischer Prägung bedarf die Umsetzung politischer\nZentralisierungsbestrebungen stets einer (Kompetenz-)Grundlage in der Bundesverfassung.\nAufgaben, die nicht kraft besonderer Verfassungsermächtigung dem Bund übertragen sind,\nfallen in den kantonalen Kompetenzkatalog (subsidiäre Generalermächtigung)29. Der\nNormsinn jeder bestehenden Kompetenzbestimmung der Bundesverfassung ist mithilfe der\nallgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. Unangebracht ist daher sowohl eine\nbundesfreundliche (extensive) Auslegung, als auch die Forderung nach restriktiver\n\n29\nVgl. dazu oben Kap. II.A.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 211\nGutachten\n\nAuslegung30. Selbst bei ausgewiesenem und – auch seitens der Kantone – unbestrittenem\nBedarf nach einer eidgenössischen Regelung darf die Auslegung einer Kompetenznorm\nnicht vom gewünschten Ergebnis her beeinflusst sein.\n\n"}