{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000002_2006-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000002.pdf?ID=150000002", "Checksum": "240887a8e80d26875c3acc3981b34a41"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.11.2006 150000002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.11.2006 150000002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.11.2006 150000002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "79872b955b4789f2be875edb63e5ec33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.11.2006 150000002\n\nDer Zweck des Art. 80 BV ist auf den Tierschutz gerichtet. Das hält schon die Botschaft des\nBundesrates zur neuen BV in klaren Worten fest8:\n\n«[Die Bestimmung] zielt auf den ‹Schutz des [einzelnen] Tieres vor\nungerechtfertigten Verhaltensweisen des Menschen, durch die dem Tier\nSchmerzen, Leiden und körperliche Schäden zugefügt werden oder durch die es\nAngstzuständen ausgesetzt wird›.»\n\nDie Enumeration möglicher Tierschutzmassnahmen in Art. 80 Abs. 2 BV verdeutlicht, dass\nAnordnungen gemeint sind, die unmittelbar dem Schutz des Tieres dienen. Hingegen\nwerden Massnahmen, die unmittelbar den Schutz des Menschen bezwecken, von Art. 80 BV\nnicht erfasst. Vorbehältlich gesundheitsschädigender gentechnisch veränderter Tiere (Art.\n120 BV) erklärt also die Bundesverfassung den Schutz des Menschen vor gefährlichen\nTieren nicht zur Bundessache. Soweit ersichtlich ist diese Auffassung in der Lehre\nunbestritten9.\n\nDies schliesst freilich nicht aus, dass der Bund auch in Bereichen legiferieren kann, in denen\nprimäre/unmittelbare Tierschutzmassnahmen sekundär/mittelbar auch dem Schutze des\nMenschen dienen. So haben beispielsweise Schutzvorschriften über den Tiertransport auch\nReflexwirkungen für den Menschen als Fleischkonsument. Ferner sind gewisse\nMassnahmen denkbar, die einen Doppelzweck aufweisen und bei denen nur schwierig zu\nbestimmen ist, ob sie primär dem Tierschutz oder primär dem Schutz des Menschen vor\nTieren dienen10. So dürfte nur schwer festzulegen sein, ob mit einer Hundehalterprüfung\nprimär der Mensch oder primär der Hund selber bzw. die vom aggressiven Hund bedrohten\nTiere geschützt werden. Auch dieser Kreis von Massnahmen, die den Tierschutz als Haupt-,\nden Menschenschutz als Mit- oder Nebenzweck haben, dürfte noch von Art. 80 BV\nabgedeckt sein. Dies mit der Begründung, die verfolgten Zwecke besässen ein\nvergleichbares Gewicht und seien sehr eng miteinander verzahnt, so dass ein Aufspalten\nkünstlich und sachfremd anmute.\n\n8\nBotschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20.11.1996, BBl 1997 I 1 ff. (256) mit Verweis auf\ndie Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ersetzung des Schächtartikels\nder Bundesverfassung durch einen Tierschutzartikel (Art. 25bis BV) vom 15.11.1972, BBl 1972 II\n1478 ff. (1479). In den Ratsdebatten gab die Verfassungsnorm zu keinen grösseren Diskussionen\nAnlass, vgl. Amtl. Bull. NR 1998 284; StR 1998 80.\n9\nAubert Jean-François/Mahon Pascal, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la\nConfédération suisse du 18 avril, Zürich/Basel/Genf 2003, N. 3 Fn. 9 zu Art. 80 BV; Steiger\nAndreas/Schweizer Rainer J., N. 9 zu Art. 80 BV, in: Ehrenzeller Bernhard et al. (Hrsg.), Die\nschweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Lachen 2002.\n10\nDiese Schwierigkeit dürfte sich auch bei Massnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe ergeben\n(vgl. die Verordnung über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der\nKlassischen Geflügelpest vom 29.9.2006, SR 916.403.1). Freilich enthält die Bundesverfassung\nhierfür mit Art. 118 Abs. 2 lit. b BV (Bekämpfung von Tierseuchen) eine explizite Kompetenznorm.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 205\nGutachten\n\n2. Schutz des Menschen als Hauptzweck\n\nFür den Erlass von Bundesvorschriften, die in erster Linie den Schutz des Menschen\nbezwecken (z.B. Leinen- oder Maulkorbzwang, Gefährlichkeitsprüfung, Rasseverbot11),\nvermag Art. 80 BV nicht als Kompetenzgrundlage zu dienen. Daran ändert nichts, dass\naggressive Hunde in Einzelfällen auch für Artgenossen eine Gefährdung darstellen können.\nBei den erwähnten Massnahmen bleibt der Tierschutz bestenfalls mittelbarer Zweck. Steigt\naber der Schutz des Menschen vom verfassungsmässig erlaubten «Neben- oder Mitzweck»\nzum Hauptzweck auf, ist der sachliche Zusammenhang mit dem Tierschutz – wenn\nüberhaupt – nur mehr marginal und sind entsprechende Massnahmen folglich von Art. 80 BV\nnicht mehr abgedeckt.\n\nMassnahmen, die über die revidierte Tierschutzgesetzgebung12 hinausgehen und primär auf\nden Schutz des Menschen gemünzt sind (z.B. Verbot einzelner Hunderassen), sind wie\nerwähnt mit dem Makel der Verfassungswidrigkeit behaftet. Eidgenössische Vorschriften\ndürfen sich bei der derzeitigen Verfassungslage folglich nur auf Bereiche erstrecken, die mit\nArt. 80 BV vereinbar sind. Solchermassen «kupiertes» eidgenössisches Hunderecht beliesse\nden Kantonen eine substanzielle Restzuständigkeit. Darin kann kaum eine Verbesserung im\nVergleich zur derzeitigen Rechtszersplitterung mit (verschiedenen) kantonalen und\nkommunalen Regelungen erblickt werden13.\n\n3. Keine stillschweigende Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs\nDie Bundesverfassung lässt neben ausdrücklichen auch stillschweigende Aufgabenzuweisungen an den Bund genügen. Stillschweigende Bundeszuständigkeiten waren nie\nzahlreich und dürften durch die Nachführung der Bundesverfassung weiter zurückgedrängt\nworden sein14. Im hier interessierenden Zusammenhang ist eine spezifische Art der\nstillschweigenden Bundeszuständigkeiten kurz zu erwähnen: Die Zuständigkeit kraft\nSachzusammenhangs. Damit sind Handlungsbefugnisse gemeint, welche die Voraussetzung\nbilden, dass der Bund andere, ausdrücklich niedergelegte Zuständigkeiten überhaupt\nwahrnehmen kann. Der geforderte enge Sachzusammenhang lässt sich oft durch einen\nSchluss vom Grösseren auf das Kleinere nachweisen15.\n\n"}