{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000002_2006-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000002.pdf?ID=150000002", "Checksum": "240887a8e80d26875c3acc3981b34a41"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.11.2006 150000002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 16.11.2006 150000002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 16.11.2006 150000002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:50", "Checksum": "79872b955b4789f2be875edb63e5ec33", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 16.11.2006 150000002\n\nB. Bundeskompetenzen im Bereich des Schutzes der Menschen vor gefährlichen\nTieren\nWill der Bund Rechtssätze zum Schutz des Menschen vor gefährlichen Tieren, insb.\nHunden, erlassen, setzt dies eine verfassungsrechtliche Ermächtigung (Kompetenznorm)\nvoraus. Zu suchen ist eine solche Kompetenznorm thematisch am ehesten im 2. Kapitel des\n3. Titels (Art. 54–125 BV)3. Soviel kann bereits vorweggenommen werden: Eine\nKompetenznorm, die den Bund explizit für den Schutz der Menschen gegen gefährliche\nTiere (z.B. Hunde) zuständig erklärt, findet sich dort nicht. Es stellt sich daher die Frage, ob\neine der bestehenden Kompetenznormen dem Bund diese Zuständigkeit implizit überträgt.\nDies bedingt eine Auslegung bzw. Konkretisierung der hierfür in Betracht fallenden\nVerfassungsnormen.\n\nZu diesem Zweck kann auf die Vorarbeiten des Bundesamtes für Justiz zurückgegriffen\nwerden. Das erwähnte Gutachten des BJ vom 5. September 2000 hält umfassend Ausschau\nnach allfälligen in Frage kommenden Kompetenzgrundlagen. Im Folgenden werden die\nErwägungen des BJ zusammengefasst wiedergegeben und im Rahmen einer\nPlausibilitätsprüfung kurz gewürdigt:\n− Art. 57 BV (Sicherheit), Art. 74 BV (Umweltschutz), Art. 82 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 1 BV\n(Strassenverkehr sowie Fuss- und Wanderwege), Art. 95 Abs. 1 BV\n(privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit) und Art. 107 Abs. 1 BV (Waffen) scheiden nach\nAnsicht des BJ als Kompetenzgrundlagen aus oder sind höchstens beschränkt\ntauglich4. Demgegenüber biete Art. 123 Abs. 1 BV (Strafrecht) für den beschränkten\nBereich des Strafrechts eine hinreichende Gesetzgebungsgrundlage. Voraussetzung\nsei allerdings, dass ein bestimmter Umgang mit gefährlichen Hunden generell als\nstrafwürdig erachtet werde und ein solcher Tatbestand den rechtsstaatlichen\nAnforderungen, insbesondere dem Bestimmtheitsgebot genüge.\n\nWürdigung: Diesen rechtlichen Erwägungen des BJ ist zuzustimmen. Sie bedürfen im\nRahmen der vorliegenden Plausibilitätsprüfung keiner weiteren Ergänzung.\n\n− Art. 80 BV weist die Aufgabe des Tierschutzes dem Bund zu. Gesetzliche\nMassnahmen zum Schutz der Tiere, z.B. bezüglich Zucht-, Haltungs- und\nDressurmethoden, die gleichzeitig und mittelbar auch zum Schutze des Menschen\nbeitragen, finden nach Ansicht des BJ in dieser Kompetenznorm eine hinreichende\nGrundlage. Hingegen könne Art. 80 BV nicht angerufen werden, um\nBundesvorschriften zu erlassen, die den unmittelbaren Schutz des Menschen vor\ngefährlichen Hunden bzw. Tieren bezwecken5.\n\n3\nVereinzelte, hier nicht näher interessierende Kompetenznormen finden sich auch an anderer Stelle,\nso zum Beispiel die Bundeszuständigkeit im Bereich des Bürgerrechts, der politischen Rechte und\nder Stellung der Auslandschweizer (Art. 38–40 BV). Für weitere Beispiele vgl. Tschannen (Anm. 2), §\n20 N. 3.\n4\nGutachten BJ (Anm. 1), S. 23–32.\n5\nGutachten BJ (Anm. 1), S. 26.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 203\nGutachten\n\nWürdigung: Diesen rechtlichen Erwägungen des BJ ist im Ergebnis zuzustimmen.\nErgänzend können noch einige Überlegungen hinzugefügt werden (nachfolgend Ziff.\nIII.A.).\n\n− Ein bestimmter Kreis von Massnahmen zum Schutze der Gesundheit des Menschen\nfällt gemäss Art. 118 BV in die Aufgabenzuständigkeit des Bundes. Insbesondere darf\nder Bund auch Vorschriften erlassen über den Umgang mit «Organismen» und\n«Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können» (Art. 118 Abs. 2 lit. a BV).\nDabei erfasst der Wortsinn des Begriffs Gegenstände die Gegenstände des täglichen\nBedarfs, insbesondere Haushaltgegenstände, Schmuck oder Spielzeug. Eine\nerweiterte Interpretation dieses Begriffs, die auch Tiere miterfasse, erachtet das BJ\nnicht als opportun. Demgegenüber sieht es im Organismusbegriff einen potentiellen\nAnknüpfungspunkt für gesetzgeberische Massnahmen zum Schutz des Menschen vor\ngefährlichen Hunden. Eine solche Interpretation – so das BJ selbst – erscheine aber\n«zumindest ungewöhnlich»6.\n\nWürdigung: Diese Einschätzung des BJ wird im Ergebnis geteilt, mit einer nicht\nunwichtigen Präzisierung allerdings: Ein Anknüpfen am Organismusbegriff erscheint\nnach hier vertretener und nachfolgend noch eingehend dargelegten Auffassung (Ziff.\nIII.B.), nicht nur ungewöhnlich sondern verfassungsrechtlich unzulässig.\n\nC. Zwischenergebnis\nNach dem Gesagten anerkennt das Bundesamt für Justiz in den Art. 80 bzw. Art. 118 Abs. 2\nlit. a BV eine (zumindest partielle) Bundeszuständigkeit für den fraglichen Regelungsbereich.\nDiese im Gutachten vom 5. September 2000 dargelegte Einschätzung hat das Bundesamt in\njüngst abgegebenen Stellungnahmen abermals und teilweise mit Nachdruck bestätigt7. Die\nbeiden Verfassungsnormen sollen noch etwas eingehender betrachtet werden (nachfolgend\nZiff. III.).\n\n6\nGutachten BJ (Anm. 1), S. 30 ff.\n7\nVgl. Stellungnahmen des Bundesamtes für Justiz vom 6.1.2006 zum «Entwurf für eine Verordnung\nüber Massnahmen zum Schutz vor aggressiven Hunden», Ziff. 1, S. 1 f.; vom 18.1.2006 zu\n«Massnahmen betreffend aggressive Hunde, Änderung der Tierschutzverordnung; Anhörung», Ziff.\n1, S. 1 f.; vom 26.1.2006 zum «Entwurf für eine Änderung der Tierschutzverordnung, Massnahmen\nbetreffend aggressive Hunde; zweite Ämterkonsultation», Ziff. 2, S. 5.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 204\nGutachten\n\nIII. Bundeszuständigkeiten im Bereich Tierschutz und Schutz der Gesundheit\ndes Menschen\n\nA. Art. 80 BV (Tierschutz)\n1. Schutz des Menschen als Mit- oder Nebenzweck\n\n"}