Zu beziehen beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), siehe dazu auch die Ausführungen unter Ziff. 12.4. und den Textauszug unter Ziff.12.5. hienach. [3] Mittlerweile nicht mehr in Kraft; seit Juli 2005 gilt die 12. Fassung des ICAO-Anhangs 9, ebenfalls erhältlich beim BAZL. [4] Da sich die Gutachten und Rechtsmitteleingaben der Parteien in erster Linie an der englischen Version des ICAO-Anhangs 9 orientieren, wird ausnahmsweise nicht nur der französische, sondern auch der englische Originaltext auszugsweise abgedruckt. [5] Vorbehalt der Schweiz gemäss Supplement zum ICAO-Anhang 9: «The operator is liable for as long as the legal requirements have