Störer ist nach herrschender Lehre derjenige der eine polizeiwidrige Gefahr oder Störung selber oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat [so genannter Verhaltensstörer], aber auch wer über eine Sache, die einen ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat [so genannter Zustandsstörer] (vgl. Tschannen / Zimmerli, a.a.O., § 54 Rz. 20 ff.; Häfelin / Müller, Rz. 2490 ff.).