3.60.1 ICAO-Anhang 9 impliziert, dass die Fluggesellschaft grundsätzlich für die Organisation von allenfalls notwendigen Sicherheitsvorkehrungen («precautions to ensure the security of the flight») verantwortlich ist. In der anschliessenden Erläuterung wird indessen nur die Sicherheitsbegleitung ausdrücklich erwähnt und die Kostenpflicht des Luftverkehrsunternehmens grundsätzlich auf den Einsatz privaten Sicherheitspersonals beschränkt (vgl. Walter Kälin, Gutachten zuhanden der SAirGroup betreffend Pflichten von Fluggesellschaften im Zusammenhang mit Inadmissible Passengers und der Ausschaffung von Personen auf dem Luftweg,