Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz vertreten die Auffassung, dass die Durchführung eines begleiteten Linienfluges der SWISS aufgrund des Verhaltens von P.M. unmöglich gewesen sei und die Rückführung im Oberdeck einer SAA-Maschine die beste Alternative dargestellt habe. Umstritten ist hingegen, ob die Rekurrentin in dieser Konstellation zur Durchführung eines Sonderfluges verpflichtet gewesen wäre bzw. ob sie für die Flugkosten der ersatzweise durchgeführten Rückbeförderung aufzukommen hat. Aus dem Wortlaut von Ziff.