visa/01.asp [letzter Besuch: 16. Oktober 2006]; und für die Schweiz: Art. 5 Abs. 1 und 2 VEA), kann der Beschwerdeführerin bezüglich der Kontrolle der erforderlichen Reisepapiere daher keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Zudem steht vorliegend auch nicht zur Diskussion, dass es die SWISS pflichtwidrig unterlassen hätte, besondere Massnahmen zur Verhinderung des Verlusts der Reisepapiere zu