Wie weiter unten aufgezeigt wird, bedeutet dies indessen nicht, dass es ohne rechtliche Bedeutung wäre, ob eine Luftlinie ihren aus dem ICAO-Anhang 9 fliessenden Sorgfaltspflichten nachkommt oder ob sie diese vernachlässigt. Aus den Akten geht zweifelsfrei hervor, dass P.M. und ihre Kinder Z. und K. ihre Reise mit gültigen und echten Pässen der Republik Südafrika angetreten haben. Da für Staatsangehörige Südafrikas weder für den Transitaufenthalt in der Schweiz noch für die Einreise in Irland Visa verlangt sind (vgl. betreffend die Visumsbefreiung für Irland: http://foreignaffairs. gov.ie/ services/visa/01.asp [letzter Besuch: 16. Oktober 2006];