Neben diesem (verbindlichen) Ausschluss strafrechtlicher Sanktionen im Falle der Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Reisedokumente empfiehlt der ICAO-Anhang 9 in Ziff. 3.57 überdies, Fluggesellschaften, welche ihrer Kontrollpflicht nachgekommen sind, nicht finanziell zur Verantwortung zu ziehen für die Kosten der Inhaftierung eines INAD-PAX. Wie aus dem weiter vorne zitierten Auszug aus dem ICAO-Anhang 9 hervorgeht (vgl. Ziff. 12.5), hat die Schweiz bezüglich dieser Empfehlung einen Vorbehalt angebracht und darin erklärt, dass die finanzielle Verantwortung der Fluggesellschaft erst mit der Erteilung der Einreisebewilligung enden solle (vgl. Supplement zum ICAO-Anhang 9).