Vorliegend wies die ARK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von P.M. und deren Kindern gegen die sofortige Wegweisung in den Heimatstaat mit Zwischenverfügung vom 26. Dezember 2002 ab. Ab diesem Zeitpunkt bestand somit ein vollstreckbarer Wegweisungsentscheid. In der Folge setzte die Flughafenpolizei des Kantons Zürich die SWISS mit Removal Order vom 28. Dezember 2002 in der dafür vorgesehenen Weise in Kenntnis, dass P.M. und die beiden Kinder Z. und K. von der Schweiz zurückgewiesen worden seien.