Diese Personen hielten sich somit faktisch - ebenso wie T.O. - während längerer Zeit ausserhalb des eigentlichen Flughafen-Transits auf. Im Gegensatz zu T.O. befanden sie sich jedoch auch nach dem Transit-Aufenthalt während der gesamten Zeit bis zu ihrer Ausschaffung im Gewahrsam der Behörden, im Falle von P.M. durch die Ausschaffungshaft und im Falle der minderjährigen Kinder Z. und K. in Form der ganztägigen Betreuung in einem Durchgangsheim. Bezüglich dieser Person ist daher davon auszugehen, dass keine Einreise erfolgt ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 30 E. 6b S. 252 ff mit Hinweisen = VPB 63.40).