23 Abs. 3 AsylG definitiv verweigert. Indem die schwangere T.O. indessen mit Verfügung des Migrationsamtes Zürich vom 21. Dezember 2002 nachträglich einem Durchgangsheim für Asylsuchende zugewiesen wurde, wurde ihr die Einreise in die Schweiz - zumindest konkludent - bewilligt. Eine solche behördliche Zuweisung führt nämlich nach ständiger Praxis der ARK dazu, dass die im Flughafenverfahren gestützt auf Art. 23 Abs. 3 AsylG erlassene Verfügung unabhängig vom Stadium, in dem sich das noch hängige Verfahren im Zeitpunkt der Einreise befindet, eo ipso als gegenstandslos dahinfällt und das ordentliche