b in Verbindung mit Art. 17 der Vereinbarung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der SWISS über die Zusammenarbeit bei der Dokumentenkontrolle von Flugpassagieren und der Rückführung von Personen auf dem Luftweg vom 24. August 2004 [nachfolgend: Memorandum of Understanding bzw. MoU vom 24. August 2004]). In den beiden Asylverfahren von T.O. sowie von P.M. und deren Kindern wurde die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 22 Abs. 1 AsylG zuerst vorläufig und schliesslich nach Art. 23 Abs. 3 AsylG definitiv verweigert.