Dabei ist in erster Linie vom Vertragstext auszugehen. Erscheint der Wortlaut klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus dem Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Vertragstext hinausgehende ausdehnende bzw. einschränkende Auslegung nur dann in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung zu schliessen ist (vgl. BGE 126 III 540 E. 2a/aa S. 541 mit Hinweis). Diese allgemeinen Auslegungsregeln haben grundsätzlich auch für die Bestimmungen des Chicago-Übereinkommens sowie des ICAO-Anhangs 9 zu gelten.