a VwVG), auch wenn der Bund in der Zwischenzeit erklärt hat, auf eine Geltendmachung der Forderung zu verzichten, bis sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe. Im Übrigen wurde der Rekurs frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 ff. VwVG). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 16. Mit Beschwerde an das Departement kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 49 VwVG). Zum Bundesrecht zählt auch das Staatsvertragsrecht (vgl. BGE 131 II 352 E. 2 S. 357 f. mit Hinweisen).