20 logische Konsequenz nicht die REKO/INUM, sondern das EJPD nach Art. 20 Abs. 1 ANAG (bzw. de lege ferenda: Art. 113 Abs. 1 AuG) über den vorliegenden Rekurs zu befinden. 15. Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2003 hat das BFF die SWISS zur Bezahlung von Fr. 56’753.50 verpflichtet. Die Rekurrentin hat daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Anordnung und ist folglich beschwerdelegitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG), auch wenn der Bund in der Zwischenzeit erklärt hat, auf eine Geltendmachung der Forderung zu verzichten, bis sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe.