AsylG, der die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Wegweisung der ARK überträgt) oder aus Art. 22a ANAG in Verbindung mit Art. 5 VVWA ableitet. 14.2 Art. 6 LFG bestimmt sodann, dass gegen Entscheide, die sich auf das Luftfahrtgesetz und seine Ausführungsbestimmungen stützen, bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), heute: Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM), Beschwerde geführt werden kann. Darunter fällt aufgrund des entsprechenden Verweises in der Luftfahrtverordnung prima facie auch die hier interessierende Ziff.