Zudem wird mit der angefochtenen Verfügung die Bezahlung einer Geldleistung verlangt, was typischerweise in den Zuständigkeitsbereich des Departements und nicht denjenigen der ARK fällt, wie beispielsweise bei Beschwerden gegen BFM-Verfügungen betreffend die Auszahlung von Sicherheitsleistungen im Sinne von Art. 87 AsylG. Aus diesen Gründen kann eine Zuständigkeit der ARK zur Beschwerdebehandlung ausgeschlossen werden, und dies unabhängig davon, ob sich die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz zum Verfügungserlass aus Art. 44 Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. c AsylG, der die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Wegweisung der ARK überträgt) oder aus Art.