19 ersichtlich, die für die hier zu beurteilende Konstellation auf eine andere Beschwerdeinstanz verweisen würde (vgl. Art. 20 Abs. 1 ANAG und Art. 105 AsylG). 14.1 So ist insbesondere kein gesetzlicher Tatbestand erfüllt, der eine Kompetenz der ARK begründen würde. Die Zuständigkeit dieser Kommission ist auf Beschwerden beschränkt, mit welchen Verfügungen angefochten werden, die sich gegen Personen aus dem Asylbereich richten (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., S. 111).