ANAG erübrigt sich daher, weil sie am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermöchte. 14. Das EJPD ist als hierarchisch übergeordnete Behörde zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFF (heute: BFM), soweit das Gesetz nicht etwas anderes vorsieht (vgl. Art. 47 f. VwVG sowie Art. 20 Abs. 1 ANAG; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1750 ff.; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 586). Weder im ANAG noch im AsylG ist eine Ausnahmeregelung