Daraufhin leitete das Bundesamt die Beschaffung von Reisepapieren ein und organisierte - in Zusammenarbeit mit der Flughafenpolizei - eine neue Rückflugmöglichkeit mit der SAA. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz in dieser Situation sachlich zuständig, die Beschwerdeführerin zur Rückbeförderung der betreffenden INAD-PAX aufzufordern bzw. ihr die Kosten der durchgeführten Ersatzvornahme aufzuerlegen. 13.5 Diese Lösung erweist sich bei Personen aus dem Asylbereich im Übrigen auch aus praktischen Erwägungen sinnvoll, da der Bund den Kantonen in diesen Fällen die ungedeckten Kosten der Ausreise vergüten muss (vgl. Art. 92 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 54 ff. AsylV 2) und er somit ein