Auf Geheiss des Bundesrates hat das EJPD zu diesem Zweck eine der Vorinstanz unterstellte Fachabteilung für Vollzugsunterstützung eingerichtet, die unter anderem bei der Organisation von Ausreisen auf dem Luftweg mit Fluggesellschaften zusammenarbeitet, Flugscheinreservationen und die Festlegung der Flugrouten regelt sowie Sonderflüge organisiert (Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 VVWA). Soweit das Bundesamt im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Kompetenzen tätig wird, ist es grundsätzlich mit Verfügungsgewalt ausgestattet (vgl. Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 272; Tschannen / Zimmerli, a.a.O., § 28 Rz. 19). Dies trifft auch auf den Bereich der Vollzugsunterstützung zu.