4 Abs. 1 LFG). 13.4 Fällt demnach vorliegend die sachliche Zuständigkeit des BAZL aufgrund des überwiegend ausländerrechtlichen Charakters der hier interessierenden völkerrechtlichen Normen ausser Betracht, so ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob die Kompetenz, Fluggesellschaften nach Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 zu verpflichten, INAD-PAX an den Ausgangspunkt von deren Reise zurückzubefördern, dem Bund oder den Kantonen zukommt. Bei Personen, die in einem schweizerischen Flughafen ein Asylgesuch stellen, ist es das BFM (bzw. vormals BFF), welches eine allfällige Einreisebewilligung zu erteilen (vgl. Art. 21 ff. AsylG) bzw. - im Falle eines negativen Ausgangs