und 3820 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, die sachliche Zuständigkeit sei nicht gegeben, weil im Zeitpunkt der Rückbeförderung sämtliche Verfahren gestützt auf das Ausländerrecht bereits abgeschlossen seien, ist einerseits festzuhalten, dass die Asylverfahren von T.O., P.M. und deren Kindern - trotz Vorliegens vollziehbarer Wegweisungsentscheide - im Zeitpunkt der Ausschaffung noch immer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängig waren.