Fluggesellschaften, welche zu befürchten haben, Passagiere auf eigene Kosten wieder in deren Heimatland zurückbefördern zu müssen, haben ein erhebliches finanzielles Interesse daran, dass ihre Fluggäste die Voraussetzungen für die Ein- und Durchreise erfüllen und insbesondere im Besitz der dazu erforderlichen Reisepapiere sind. In diesem Sinne dient die Norm der Wahrung fremdenpolizeilicher Interessen der Vertragsstaaten des Chicago-Übereinkommens (vgl. diesbezüglich auch Art. 37 Abs. 2 Bst. j Chicago-Übereinkommen sowie das Vorwort zum ICAO-Anhang 9, Historical background).