14 Kooperation im ICAO-Anhang 9 verhältnismässig grosses Gewicht eingeräumt wird, so beispielsweise bei der Feststellung der Gültigkeit und Echtheit von Reisepapieren (vgl. Ziff. 3.54 ICAO-Anhang 9). 12.7 Nach dem Gesagten ist im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses festzuhalten, dass Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 tauglich erscheint, als Grundlage einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu dienen, mit welcher eine Fluggesellschaft von den Behörden eines Vertragsstaates dazu angehalten wird, von ihr transportierte Personen, denen die Einreise in die Schweiz verweigert worden ist, wieder zurückzubefördern.