Flugunternehmen direkt angewiesen, von ihnen transportierte Personen, denen im Transit- oder Zielstaat die Einreise verweigert wurde, grundsätzlich an den Ausgangspunkt der Reise zurückzubefördern. Bei dieser Sachlage ist der self-executing-Charakter von Ziff. 3.60 und der weiteren oben aufgeführten Normen des Abschnitts L des dritten Kapitels des ICAO-Anhangs 9 zu bejahen (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., S. 3763). 12.6 Im Übrigen sind die erwähnten Vorschriften des ICAO-Anhangs 9 ohne weiteres dem öffentlichen Recht des Bundes zuzuordnen (vgl. Tschannen / Zimmerli, a.a.