LFG kann der Bundesrat einzelne Anhänge des Chicago-Übereinkommens als unmittelbar anwendbar erklären. Von dieser Delegationskompetenz hat die Exekutive insofern Gebrauch gemacht, als sie in Art. 122 f Abs. 1 LFV festgelegt hat, dass zur Durchführung von Massnahmen für Erleichterungen in der Luftfahrt die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des ICAO-Anhangs 9 gelten würden. Daraus kann geschlossen werden, dass der Bundesrat die Auffassung vertritt, der ICAO-Anhang 9 enthalte Regelungen, welche hinreichend konkret seien, um im Einzelfall als Verfügungsgrundlage dienen zu können.