Die erforderliche Bestimmtheit fehlt vor allem bei blossen Programmartikeln. Sie geht auch Normen ab, die eine Materie nur in Umrissen regeln, dem Vertragsstaat einen beträchtlichen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse Leitgedanken enthalten, sich also nicht an die Verwaltungs- oder Justizbehörden, sondern an den Gesetzgeber richten (BGE 124 IV 23 E. 4a S. 31 mit Hinweisen). Gemäss Art. 6a LFG kann der Bundesrat einzelne Anhänge des Chicago-Übereinkommens als unmittelbar anwendbar erklären.