9 nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses zu beurteilen ist und keine Ausnahmekonstellation gegeben ist, die ein Abweichen von dieser Regel verlangen würde (vgl. BGE 126 II 522 E. 3aa S. 534 f. mit Hinweisen), ist vorliegend auf die 11. Fassung des ICAO-Anhangs 9 abzustellen und nicht auf die am 7. März 2005 beschlossene 12. Fassung (vgl. AS 2006 87). 12.5 Damit Bestimmungen völkerrechtlicher Verträge von den Behörden als Grundlage einer Entscheidung herangezogen werden können, müssen sie sodann nicht nur rechtsgültig erlassen, sondern auch unmittelbar anwendbar («self-executing») sein.