vgl. auch die inhaltlich damit übereinstimmenden Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des geltenden Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG], SR 170.512). Ausnahmsweise genügt die Publikation eines blossen Verweises auf die Fundstelle oder die Bezugsquelle; dies gilt insbesondere dann, wenn nur ein kleiner Kreis von Personen betroffen ist oder der Erlass von technischer Natur ist und sich nur an Fachleute wendet (vgl. Art. 4 Abs. 1 aPublG bzw. Art. 5 Abs. 1 PublG). Die Publikation erfolgt gleichzeitig in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch (vgl. Art. 8 aPublG bzw. Art. 14 Abs. 1 PublG in Verbindung mit Art.