27 Abs. 3 LFG in Verbindung mit Art. 101 f. der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt [LFV], SR 748.01, und Art. 10 der Betriebsbewilligung; vgl. zu den allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs einer Polizeierlaubnis: Häfelin / Müller, a.a.O., Rz. 2553). Nach dem Gesagten kann sich die Vorinstanz für ihre Verfügung vom 9. April 2003 daher weder auf Art. 6 Abs. 2 der Betriebsbewilligung noch auf Art. 27 LFG stützen. 12.3 Somit reduziert sich der Kreis der möglichen Verfügungsgrundlagen auf die Normen des ICAO-Anhangs 9 zum Chicago-Übereinkommen. Im Vordergrund steht dabei Ziff.