Aus diesem Grund kommt die Betriebsbewilligung grundsätzlich nicht in Betracht als rechtliche Grundlage für den Erlass einer Verfügung, mit welcher die SWISS direkt zur Rückbeförderung von INAD-PAX respektive zur Übernahme entsprechender Ausschaffungskosten verpflichtet werden könnte. Dem BAZL - und nicht etwa dem BFF (bzw. BFM) - steht bei einer allfälligen Verletzung der Auflagen durch die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen lediglich die Möglichkeit offen, die von ihm erteilte Betriebsbewilligung wieder zu entziehen, nicht mehr zu erneuern bzw. einzuschränken (Art. 27 Abs. 3 LFG in Verbindung mit Art.