Wie bereits angetönt wurde, handelt es sich bei der Betriebsbewilligung von ihrer Rechtsnatur her nämlich bloss um einen individuell-konkreten Anwendungsakt und nicht um einen generell-abstrakten Erlass. Aus diesem Grund kommt die Betriebsbewilligung grundsätzlich nicht in Betracht als rechtliche Grundlage für den Erlass einer Verfügung, mit welcher die SWISS direkt zur Rückbeförderung von INAD-PAX respektive zur Übernahme entsprechender Ausschaffungskosten verpflichtet werden könnte.