3.53 ICAO-Anhang 9 statuierte Sorgfaltspflicht bei der Prüfung von Reisedokumenten konkretisiert (vgl. auch die Empfehlung in Ziff. 3.54.1 ICAO-Anhang 9) und in Absatz 2 die Pflicht zur Rückbeförderung an der Grenze abgewiesener Personen gemäss Ziff. 3.60 ICAO-Anhang 9 (inklusive Ziff. 3.62 ICAO-Anhang 9 sowie die Erläuterung zu Ziff. 3.60.1 ICAO-Anhang 9) festgehalten. In formeller Hinsicht werden durch die in Art. 6 der Betriebsbewilligung enthaltenen Auflagen hingegen keine selbstständigen Grundlagen für den Erlass von Verfügungen zur unmittelbaren Durchsetzung solcher Verpflichtungen geschaffen.