7 der Bewilligungsinhaberin unverzüglich ins Ausland zurückzubefördern. Die Bewilligungsinhaberin ist verantwortlich für die unmittelbare Zurückbeförderung solcher Passagiere oder Güter und trägt alle Kosten der Rückbeförderung (einschliesslich der Kosten für allfällige Begleitpersonen) sowie für deren Bewachung und Unterhalt während ihres Aufenthaltes in der Schweiz, unbeschadet des Rückgriffsrechts der Bewilligungsinhaberin auf andere verantwortliche Parteien.» Die von der Vorinstanz angeführte Pflicht der Beschwerdeführerin zur Rückbeförderung von INAD-PAX sowie zur Übernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten werden in Art.